Romischer Keyserlicher Maiestat Ordenung und Reformation guter Pollicei im Heyligen Römischen Reich Anno M. D. XXX. zu Augspurg uffgericht
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Romischer Keyserlicher Maiestat Ordenung und Reformation guter Pollicei im Heyligen Römischen Reich Anno M. D. XXX. zu Augspurg uffgericht
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Creation date / period
1530
Place of publication
Publication date
19.11.1530
Type (P2)
Categories (P129)
Description / General note
Die Reichspolizeiordnung vom 19. November 1530
Wir Karl der fünfft von Gotts gnaden Römischer Keyser / zu allen zeiten merer des Reichs / König inn Germanien / zu Castilien / zu Arragon / zu Legion / beyder Sicilien / zu Hierusalem / zu Hungern / zu Dalmatien / zu Croatien / Navarra / zu Granaten / zu Tolleten / zu Valentz / zu Gallitien / Maioricarum Hispalis / Sardinie / Cordube / Corsice / Murcie / Giennis / Algarbien / Algezire / zu Gibraltaris / und der Insulen Canarien / auch der Insulen Indiarum / und terre firme des meres Oceani etc. Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Lotterich / zu Brabant / zu Steier / Kernten / zu Crain / Limpurg / Lützenburg / Geldern / Wirtenberg / Callabrie / Athenarum / Neopatrie etc. Graff zu Habspurg / zu Flandern / zu Tirol / zu Gortz / Parsiloni / zu Arthois / zu Burgundi. Pfaltzgraff inn Heingaw / zu Holandt / zu Selandt / zu Pfirdt / zu Kiburg / zu Namur / zu Rossilion / zu Teritan / und zu Zütphen. Landtgraff inn Elsas. Margkraff zu Burgaw / zu Oristani / zu Gotiani / und des heiligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben / zu Cathilonia / Asturia etc. Herr inn Frießlandt / auff der Windischen marck / zu Portenaw / zu Biscaia / zu Molin / zu Salms / zu Trippoli / und zu Mecheln. Embieten allen und jeglichen unsern unnd des heyligen Reichs Churfürsten und Fürsten / geystlich und weltlich Prelaten / Graven / Freien Herrn / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Schultheyßen / Burgermeistern / Richtern / Rädten / Burgern / und Gemeynden / und sunst allen andern unsern und des Reichs underthanen und getrewen / inn was wirden / standts oder wesen die seind / den dise unser ordnung oder abschrifft do von zu sehen oder zu lesen für kommen / oder gezeygt wirt / unser gnad und alles gut. Nach dem wir zu unser ankunfft inn das heylig Römisch Reich eynen gemeynen Reichßtag allher gen Augspurg haben thun außschreiben / und darauff alle unsere unnd des heyligen Reichs Churfürsten / Fürsten unnd Stend zu erscheinen erfordert / sampt inen alles das für zu nemen / zu radtschlagen / zu handeln und zu schliessen / daß zu fürderst Gott dem Allmechtigen zu ehr und lob / gemeyner Christenheyt und Deutscher Nation zn wolfart / frid und eynigkeyt / auch dem heyligen Römischen Reich zu nutz auffnemen und gedeihen reychen möcht. Und wir aber inn beradtschlagung unnd handlung des Reichs sachen und geschäfften neben andern unordnungen mängeln und gebrechen befunden / daß / wiewol von vilen jaren her zu gehalten Reichßtägen von guten ordnungen unnd Pollicei / als der schweren unerhörten Gotßlesterung / zutrinckens / übermässigkeyt köstlicher kleydung beradtschlagt / so hat doch solch ordnung zu keyner wircklichen volnziehung gereycht / dardurch dann Gottßlesterung ungehörter weiß / auch das zutrincken inn gemeyn übung und brauch kommen. Deßgleichen hat köstlicheyt der kleydung under der Ritterschafft / Adel / Burger und Bawerßmann dermaß unnd also überhandt genommen / daß dardurch nit alleyn sonder person / sonder auch gemeyne landtschafft inn abnemen und ringerung irer narung gewachsen seind. Als nemlich so wirt durch die gülden dücher / sammat / damascken / athlaß / frembde dücher / köstliche bareten / perlin / untzgolt / der man sich jetzo zu köstlicheyt der kleydung gebraucht / eyn überschwencklich gelt auß Deutscher Nation gefürt / solche köstlicheyt der kleydung wirt auch durch auß also unmässig gebraucht / daß under dem Fürsten und Graffen / Graffen und Edelmann / Edelmann und Burger / Burger und Bawerßman keyn underschiedt erkant werden mag. [...]
[9.] Von unordenlicher und köstlicheyt der kleydung.
Nach dem ehrlich / zimlich unnd billich / daß sie eyn jeder / wes wirden oder herkommen der sei / nach seinem standt / ehren und vermögen trag / domit inn jeglichem standt underschiedlich erkantnuß sein mög so haben wir unß mit Churfürsten / Fürsten und Stenden
nachvolgender ordnung der kleydung vereynigt unnd verglichen / die wir auch bei straff und peen darauff gesetzt / gentzlich gehalten haben wöllen. [...]
Nach dem ehrlich / zimlich unnd billich / daß sie eyn jeder / wes wirden oder herkommen der sei / nach seinem standt / ehren und vermögen trag / domit inn jeglichem standt underschiedlich erkantnuß sein mög so haben wir unß mit Churfürsten / Fürsten und Stenden
nachvolgender ordnung der kleydung vereynigt unnd verglichen / die wir auch bei straff und peen darauff gesetzt / gentzlich gehalten haben wöllen. [...]
[11.] Von Burgern und innwonern inn Stetten.
[...]
Darauff so setzen / ordnen und wöllen wir / daß die gemeyn Burger / Handtwercker / unnd gemeyne kremer keyn goldt / silber / perlin / sammet oder seiden / noch zerstücket / zerschnitten / oder verbrembte kleyder / deßgleichen keyn Pirret / auch keyn Marder / oder dergleichen kostlich futer tragen / sonder sich mit zimlicher gebürlicher tracht / auch von rawen futer / mit geringen möschen / füchssen / iltes / lemmern und dergleichen benügen lassen sollen.
Deßgleichen sollen sich ire haußfrawen und kinder inn irer kleydung auch halten / doch mögen ire haußfrawen eyn gulden rinck nit über fünff oder sechs gulden werth / on Edel gesteyn / eynn kragen mit seiden vernedt / eyn schleyer mit eynem gulden leistlin nit über zwen finger breyt / eyn dammascken oder athlaß koller / eyn gürtel nit über zehen gulden werth den sie mit silber / doch unvergüldt / beschlagen / Deßgleichen die junckfrawen eyn sammet bendlin mit silber unvergültem beschlechts tragen mögen.
Item sollen die handtwercks knecht und gesellen keyn goldt / silber / seiden oder straußfedern tragen / auch keyn zerhawen oder zerschnitten kleydt an machen lassen / sich auch sunst inn irer tracht nit anders halten / dann jetzo von handtwerckern inn stetten gemelt ist.
Were es aber sach / daß eyn solcher handtwercker inn eyner statt inn radt würd erwelet / alßdann soll der selb mit kleydung sich nit anders / dann hernach von kauffleuten gemelt wirt / zu halten macht haben.
[...]
Darauff so setzen / ordnen und wöllen wir / daß die gemeyn Burger / Handtwercker / unnd gemeyne kremer keyn goldt / silber / perlin / sammet oder seiden / noch zerstücket / zerschnitten / oder verbrembte kleyder / deßgleichen keyn Pirret / auch keyn Marder / oder dergleichen kostlich futer tragen / sonder sich mit zimlicher gebürlicher tracht / auch von rawen futer / mit geringen möschen / füchssen / iltes / lemmern und dergleichen benügen lassen sollen.
Deßgleichen sollen sich ire haußfrawen und kinder inn irer kleydung auch halten / doch mögen ire haußfrawen eyn gulden rinck nit über fünff oder sechs gulden werth / on Edel gesteyn / eynn kragen mit seiden vernedt / eyn schleyer mit eynem gulden leistlin nit über zwen finger breyt / eyn dammascken oder athlaß koller / eyn gürtel nit über zehen gulden werth den sie mit silber / doch unvergüldt / beschlagen / Deßgleichen die junckfrawen eyn sammet bendlin mit silber unvergültem beschlechts tragen mögen.
Item sollen die handtwercks knecht und gesellen keyn goldt / silber / seiden oder straußfedern tragen / auch keyn zerhawen oder zerschnitten kleydt an machen lassen / sich auch sunst inn irer tracht nit anders halten / dann jetzo von handtwerckern inn stetten gemelt ist.
Were es aber sach / daß eyn solcher handtwercker inn eyner statt inn radt würd erwelet / alßdann soll der selb mit kleydung sich nit anders / dann hernach von kauffleuten gemelt wirt / zu halten macht haben.
[12.] Von kauff und gewerbßleuten.
Item sollen die kauff und gewerbßleut inn stetten keyn sammat / damasck / athlaß oder seiden röck / goldt / silber / perlin / seiden / goldt / und silbere harhauben tragen / doch mögen sie schamlotten röck / auch seidne wammes / ausserhalb sammat und Carmesin athlaß unverbrembt / deß gleichen guldene ring tragen.
Deßgleichen sollen sie keyn duch / die elen über zwen gulden werth inen anmachen lassen / oder eynich Marder / Zobel / Hermlin / unnd der gleichen futer antragen / wol mögen sie zum höchsten Marder kelen / und ire haußfrawen Vehene futer gebrauchen.
Item ire weiber sollen sich dergleichen inn kleydung halten / und an keynem kleidt über zwo elen sammat / seiden / athlaß oder damasck / doch oben herumb verbremen.
Item soll inen unverbotten sein zu tragen eynen gürtel auff zwentzig gulden werth. Item eyn leist auff iren schleyern vier figer breydt.
Auch sammat unnd seiden koller mit vergüldten schlossen oder gesperr nit über zwen gulden werth.
Item ire döchter und junckfrawen mögen tragen eyn harbendlin von zehen gulden werth.
Item sollen die kauff und gewerbßleut inn stetten keyn sammat / damasck / athlaß oder seiden röck / goldt / silber / perlin / seiden / goldt / und silbere harhauben tragen / doch mögen sie schamlotten röck / auch seidne wammes / ausserhalb sammat und Carmesin athlaß unverbrembt / deß gleichen guldene ring tragen.
Deßgleichen sollen sie keyn duch / die elen über zwen gulden werth inen anmachen lassen / oder eynich Marder / Zobel / Hermlin / unnd der gleichen futer antragen / wol mögen sie zum höchsten Marder kelen / und ire haußfrawen Vehene futer gebrauchen.
Item ire weiber sollen sich dergleichen inn kleydung halten / und an keynem kleidt über zwo elen sammat / seiden / athlaß oder damasck / doch oben herumb verbremen.
Item soll inen unverbotten sein zu tragen eynen gürtel auff zwentzig gulden werth. Item eyn leist auff iren schleyern vier figer breydt.
Auch sammat unnd seiden koller mit vergüldten schlossen oder gesperr nit über zwen gulden werth.
Item ire döchter und junckfrawen mögen tragen eyn harbendlin von zehen gulden werth.
[13.] Burger inn stetten / so vom radt / geschlechten / oder sunst fürnemlich imm herkommen seind / und irer zinß und renthen geleben.
Aber Burger inn stetten / so vom radt / geschlechten / und sunst irer zinß und renthen geleben / die sollen sich inn aller massen inn irer kleydung erzeygen / als jetzo von kauff unnd gewerbßleuten vermelt werden / doch außgenommen / daß sie schammelotten röck / mit drei elen sammat zum höchsten verbrembt / deßgleichen Marder futer / und keyn bessers / auch sammaten und seiden wammes / außgescheyden Carmesin unnd seidne harhauben an und auff tragen mögen.
Dergleichen soll inen erlaubt sein guldene ring zu tragen / doch daß solch ring über dreissig / vierdtzig / oder fünfftzig gulden nit werth seien.
Und sollen sich ire frawen inn massen / wie der kauffleut weiber mit der tracht halten / alleyn daß sie zum höchsten an irer kleidungen vier elen sammat oder seiden / doch ausserhalb Carmesin verbremen / dergleichen daß sie eyn guldene ketten von dreissig / vierdtzig / biß inn fünfftzig gulden / auch eyn gürtel / doch daß der nit über dreissig gulden werth sei / antragen mögen.
Aber Burger inn stetten / so vom radt / geschlechten / und sunst irer zinß und renthen geleben / die sollen sich inn aller massen inn irer kleydung erzeygen / als jetzo von kauff unnd gewerbßleuten vermelt werden / doch außgenommen / daß sie schammelotten röck / mit drei elen sammat zum höchsten verbrembt / deßgleichen Marder futer / und keyn bessers / auch sammaten und seiden wammes / außgescheyden Carmesin unnd seidne harhauben an und auff tragen mögen.
Dergleichen soll inen erlaubt sein guldene ring zu tragen / doch daß solch ring über dreissig / vierdtzig / oder fünfftzig gulden nit werth seien.
Und sollen sich ire frawen inn massen / wie der kauffleut weiber mit der tracht halten / alleyn daß sie zum höchsten an irer kleidungen vier elen sammat oder seiden / doch ausserhalb Carmesin verbremen / dergleichen daß sie eyn guldene ketten von dreissig / vierdtzig / biß inn fünfftzig gulden / auch eyn gürtel / doch daß der nit über dreissig gulden werth sei / antragen mögen.
[14.] Vom Adel.
Ferner sollen die vom Adel keyn sammat oder Carmesin athlaß antragen / unnd inen zum höchsten damascken / oder dergleichen seiden zugelassen sein / den sie mit sechs elen sammat und nit darüber verbremen mögen. Deßgleichen mögen sie gulden ring unnd harhauben / auch eyn ketten / die nit über zwey hundert gulden werth sei / tragen / die sie doch mit eynem schnürlin umbwinden / oder durch ziehen soll / wie von alters herkommen.
Und so eyner eyns Fürsten Hoffmeyster / Cantzler / Marschalck oder Radt / und doch nit vom Adel were / der mag sich denen vom Adel wie obgemelt / gleich tragen.
Jedoch sollen hierinn Ritter außgescheyden sein / welche guldene ketten offentlich on schnür antragen mögen / doch daß solch kette über vier hundert gulden nit werth sei.
Es soll inen auch Marder futer und dergleichen zu tragen un verbotten sein.
Item der vom Adel haußfrawen mögen vier seidene röck inen anmachen lassen / und die selbigen offentlich tragen und haben / nemlich eyn sammat / unnd die überigen drei von dammasck / oder dergleichen seiden röck / und nit über vier / doch on perlin / silber oder
goldt / unnd ob sie die selbigen verpremen lassen wolten / mögen sie solchs thun / von perlin oder silber alleyn oben herumb / und nit über eyn halb viertheyl eyner elen breydt. Aber eyns Ritter weib mag solch verbremung mit goldt / doch oben herumb / und nit höher / dann eyns halben viertheyl einer elen breyt thun. Ob aber etlich weren / so mer kleyder / dann jetzo gemelt / hetten / und die selbige für ire kinder und döchter behalten wolten / soll inen unbenommen sein.
Auch mögen sie pareten unnd gulden hauben (doch daß die gebende und geschmuck darauff nit über viertzig gulden werth seien) tragen.
Item mag eyn edelfraw an ketten / deßgleichen an häfftlin / halß bandt und andern kleynotern / ausserhalb der ring / auff zwey hundert gulden werth und nit darüber an ir tragen.
Item an gulden borten unnd güteln nit über viertzig gulden werth.
Ferner sollen die vom Adel keyn sammat oder Carmesin athlaß antragen / unnd inen zum höchsten damascken / oder dergleichen seiden zugelassen sein / den sie mit sechs elen sammat und nit darüber verbremen mögen. Deßgleichen mögen sie gulden ring unnd harhauben / auch eyn ketten / die nit über zwey hundert gulden werth sei / tragen / die sie doch mit eynem schnürlin umbwinden / oder durch ziehen soll / wie von alters herkommen.
Und so eyner eyns Fürsten Hoffmeyster / Cantzler / Marschalck oder Radt / und doch nit vom Adel were / der mag sich denen vom Adel wie obgemelt / gleich tragen.
Jedoch sollen hierinn Ritter außgescheyden sein / welche guldene ketten offentlich on schnür antragen mögen / doch daß solch kette über vier hundert gulden nit werth sei.
Es soll inen auch Marder futer und dergleichen zu tragen un verbotten sein.
Item der vom Adel haußfrawen mögen vier seidene röck inen anmachen lassen / und die selbigen offentlich tragen und haben / nemlich eyn sammat / unnd die überigen drei von dammasck / oder dergleichen seiden röck / und nit über vier / doch on perlin / silber oder
goldt / unnd ob sie die selbigen verpremen lassen wolten / mögen sie solchs thun / von perlin oder silber alleyn oben herumb / und nit über eyn halb viertheyl eyner elen breydt. Aber eyns Ritter weib mag solch verbremung mit goldt / doch oben herumb / und nit höher / dann eyns halben viertheyl einer elen breyt thun. Ob aber etlich weren / so mer kleyder / dann jetzo gemelt / hetten / und die selbige für ire kinder und döchter behalten wolten / soll inen unbenommen sein.
Auch mögen sie pareten unnd gulden hauben (doch daß die gebende und geschmuck darauff nit über viertzig gulden werth seien) tragen.
Item mag eyn edelfraw an ketten / deßgleichen an häfftlin / halß bandt und andern kleynotern / ausserhalb der ring / auff zwey hundert gulden werth und nit darüber an ir tragen.
Item an gulden borten unnd güteln nit über viertzig gulden werth.
[15.] Von Doctorn.
Dergleichen sollen und mögen die Doctor unnd ire weiber auch kleyder / geschmuck / ketten / gulden ring / und anders irem standt unnd freiheyt gemeß tragen.
Dergleichen sollen und mögen die Doctor unnd ire weiber auch kleyder / geschmuck / ketten / gulden ring / und anders irem standt unnd freiheyt gemeß tragen.
[16.] Von Graffen und Herrn.
Item sollen Graffen und Herrn keyn gulden und silbern stück tragen / sonder alleyn sammet / carmasin unnd anders seiden gewandt / doch mit gold nit verbremet / es were dann eyn Ritter.
Item mögen sie gulden ketten / doch nit über fünff hundert gulden werth tragen.
Deßgleichen mögen Graffen und Herrn alle futer / außgenommen Zobeln und dergleichen höchste futer antragen.
Item ire Eheliche gemahel mögen alle seidene gewandt mit gulden und silbern stücken verbremet tragen / doch keyn ketten oder kleynet über sechs hundert gulden werth / noch gantz gulden oder silbern stück / sonder sich zu underschiedt des höhern standts der selben zu tragen enthalten.
Item sollen Graffen und Herrn keyn gulden und silbern stück tragen / sonder alleyn sammet / carmasin unnd anders seiden gewandt / doch mit gold nit verbremet / es were dann eyn Ritter.
Item mögen sie gulden ketten / doch nit über fünff hundert gulden werth tragen.
Deßgleichen mögen Graffen und Herrn alle futer / außgenommen Zobeln und dergleichen höchste futer antragen.
Item ire Eheliche gemahel mögen alle seidene gewandt mit gulden und silbern stücken verbremet tragen / doch keyn ketten oder kleynet über sechs hundert gulden werth / noch gantz gulden oder silbern stück / sonder sich zu underschiedt des höhern standts der selben zu tragen enthalten.
[17.] Pferdts zeugk.
Nach dem auch eyn überflüssiger unkost inn pferd gezeugen befunden / so sol hinfürther keyner eynichen zeugk über zwen gülden werth auch messing unnd gelben zeugk füren / er sei dann Ritter oder Doctor / auch keyn Graff / Herr / Ritter oder knecht keyn zeugk von sammet / seiden / düchen / noch etwas von goldt oder silber daran füren / alleyn herinn Churfürsten / Fürsten / und Fürstmessigen außgenommen / welche irem Churfürstlichem und Fürstlichem standt nach inn solchen zeugen sich halten mögen.
Item ob jemandts von seinem Fürsten / Herrn / oder sunst eynes höhern standt / etwas von kleydung oder kleynoter geschenckt / dieselbig soll er seinem Fürsten und Herrn zu ehren an zutragen macht haben / unnd inn dem fall unverbotten sein / doch soll keyn geferd hierinn gebraucht werden.
Dieweil auch dise ordnung alleyn fürgenommen / daß die übermessigkeyt und köstlicheyt der kleyder abgewendt und verhüt werd / ob dann eynicher Churfürst / Fürst oder Standt inn seinen gebieten und oberkeyten der kleydung halber eynich ordnung / die schärpffer und mer / dann dise eingezogen / seiner landtschafft zu gutem auffrichten wölt / oder auffgericht hett / das soll dem selben Churfürsten / Fürsten und Standt auch zugelassen / und durch dise unsere ordnung unnd satzung unbenommen sein. Es sol auch keyner zu verheyratung seiner kinder / eben der ordnung zu geleben schuldig / sonder mag eyn jeder seiner gelegenheyt und vermögen nach die selben minder / aber nit höher / kleyden und außsetzen.
Wir setzen / ordnen und wöllen auch inn sonder / daß alle Ertzbischoff / Bischoff und Prelaten ire geystlichen daran halten / daß sie sich mit iren kleydungen inn kirchen unnd auff gassen / als iren standt nach wol geziempt / wie dann die geystlichen recht und die erbarkeyt das erfordert / erbarlich und geystlich tragen und halten / unnd unzimlich köstlicheyt abstellen.
Item soll auch der unnütz kost / so biß anher mit vergulden an kupffer / holtz und steyn gelegt / vermitten werden / und die goldtschmitt bei peen und straff zehen gulden nichts dergleichen vergulden / darüber eyn jede oberkeyt strenglich halten soll.
Nach dem auch eyn überflüssiger unkost inn pferd gezeugen befunden / so sol hinfürther keyner eynichen zeugk über zwen gülden werth auch messing unnd gelben zeugk füren / er sei dann Ritter oder Doctor / auch keyn Graff / Herr / Ritter oder knecht keyn zeugk von sammet / seiden / düchen / noch etwas von goldt oder silber daran füren / alleyn herinn Churfürsten / Fürsten / und Fürstmessigen außgenommen / welche irem Churfürstlichem und Fürstlichem standt nach inn solchen zeugen sich halten mögen.
Item ob jemandts von seinem Fürsten / Herrn / oder sunst eynes höhern standt / etwas von kleydung oder kleynoter geschenckt / dieselbig soll er seinem Fürsten und Herrn zu ehren an zutragen macht haben / unnd inn dem fall unverbotten sein / doch soll keyn geferd hierinn gebraucht werden.
Dieweil auch dise ordnung alleyn fürgenommen / daß die übermessigkeyt und köstlicheyt der kleyder abgewendt und verhüt werd / ob dann eynicher Churfürst / Fürst oder Standt inn seinen gebieten und oberkeyten der kleydung halber eynich ordnung / die schärpffer und mer / dann dise eingezogen / seiner landtschafft zu gutem auffrichten wölt / oder auffgericht hett / das soll dem selben Churfürsten / Fürsten und Standt auch zugelassen / und durch dise unsere ordnung unnd satzung unbenommen sein. Es sol auch keyner zu verheyratung seiner kinder / eben der ordnung zu geleben schuldig / sonder mag eyn jeder seiner gelegenheyt und vermögen nach die selben minder / aber nit höher / kleyden und außsetzen.
Wir setzen / ordnen und wöllen auch inn sonder / daß alle Ertzbischoff / Bischoff und Prelaten ire geystlichen daran halten / daß sie sich mit iren kleydungen inn kirchen unnd auff gassen / als iren standt nach wol geziempt / wie dann die geystlichen recht und die erbarkeyt das erfordert / erbarlich und geystlich tragen und halten / unnd unzimlich köstlicheyt abstellen.
Item soll auch der unnütz kost / so biß anher mit vergulden an kupffer / holtz und steyn gelegt / vermitten werden / und die goldtschmitt bei peen und straff zehen gulden nichts dergleichen vergulden / darüber eyn jede oberkeyt strenglich halten soll.
[18.] Von Reyßigen knechten.
Item die reyßigen knecht sollen keyn seiden gewandt antragen / auch an kappen / hauben oder hembdern nichts güldens oder vergülts anmachen lassen / oder tragen / sonder sich mit der kleydung / wie die selbig inen von irer herrschafft oder Edelmann nach eyns jeden landts gebrauch geben wirt / begnügen lassen. Wo sie sich aber für sich selbs kleyden wöllen / mögen sie sich auffs höchst Lündisch ankleyden / doch unzerschnitten und unzerhackt.
Item die reyßigen knecht sollen keyn seiden gewandt antragen / auch an kappen / hauben oder hembdern nichts güldens oder vergülts anmachen lassen / oder tragen / sonder sich mit der kleydung / wie die selbig inen von irer herrschafft oder Edelmann nach eyns jeden landts gebrauch geben wirt / begnügen lassen. Wo sie sich aber für sich selbs kleyden wöllen / mögen sie sich auffs höchst Lündisch ankleyden / doch unzerschnitten und unzerhackt.
[19.] Von Kriegßleuten.
Item die kriegßleut / so eyner eyn Ritter oder Edelmann were / sollen und mögen sich / als oben vonn Rittern und Edelleuten vermeldt / tragen. [...]
Item die kriegßleut / so eyner eyn Ritter oder Edelmann were / sollen und mögen sich / als oben vonn Rittern und Edelleuten vermeldt / tragen. [...]
[20.] Von gemeynen und unehrlichen weibern.
Nach dem auch / auß dem vil ergernuß imm heyligen Reich ensteht / daß die gemeyne und andere unehrlichen weiber seiden / goldt / silber / unnd andere zirliche kleyder tragen / davon manig fromme / weib und döchter verleyttet wirt / auch dardurch under erbarn unnd unerbarn / keyn underscheyd zu erkennen. Gepietten wir ernstlich und wollen / daß die unehrlichen weiber keyn hoch zirlich kleyder / oder geschmuck / auch nichts verprembts oder güldene schleyer / sonder eyn jede der selben sich nach des landts gebrauch tragen soll / darauff die oberkeyt sonder acht haben und das nit gedulden soll.
Nach dem auch / auß dem vil ergernuß imm heyligen Reich ensteht / daß die gemeyne und andere unehrlichen weiber seiden / goldt / silber / unnd andere zirliche kleyder tragen / davon manig fromme / weib und döchter verleyttet wirt / auch dardurch under erbarn unnd unerbarn / keyn underscheyd zu erkennen. Gepietten wir ernstlich und wollen / daß die unehrlichen weiber keyn hoch zirlich kleyder / oder geschmuck / auch nichts verprembts oder güldene schleyer / sonder eyn jede der selben sich nach des landts gebrauch tragen soll / darauff die oberkeyt sonder acht haben und das nit gedulden soll.
[22.] Von der Juden kleydung.
Deßgleichen / daß die juden eyn gelen rinck / an dem rock oder kappen allenthalben unverborgen zu irer erkantnuß offentlich tragen.
Und damit dise unsere satzung und ordnung / der übermessigen unordenlichen kleydung und kleynodter desto vestiglicher gehalten und vollenzogen werde. So gebieten wir allen unnd jeden Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Graven / Freien herrn / Rittern / Knechten / Schultheyßen / Burgermeystern / Richtern und Rethen / hiemit ernstlich und wollen / daß sie für sich selbs / diß unser ordnung strenglich halten / auch gegen iren underthanen vestiglich vollentziehen / also wo jemants inn deß überdretten / unnd überfaren / soll eyn jede oberkeyt die selbig bei verlierung des kleydts oder kleynodts / so wider diß unser ordnung getragen / darzu eyner gelt buß / so zwifachtig als vil / als das kleydt / oder kleinod werthe / der burgerlichen oberkeyt / des orts zu werden / straffen. Und ob eynich oberkeyt inn der straff und handthabung seumig und hinlessig erfunden / und durch unsern Fiscal zu abwendung derhalb ersucht und doch darauff verharren würde / alßdann soll unser Fiscal gegen solcher hinlessigen oberkeyt / und auch dem überfarenden underthanen auff obgemelte peen und straff procediren / handlen und volnfaren.
Deßgleichen / daß die juden eyn gelen rinck / an dem rock oder kappen allenthalben unverborgen zu irer erkantnuß offentlich tragen.
Und damit dise unsere satzung und ordnung / der übermessigen unordenlichen kleydung und kleynodter desto vestiglicher gehalten und vollenzogen werde. So gebieten wir allen unnd jeden Churfürsten / Fürsten / Prelaten / Graven / Freien herrn / Rittern / Knechten / Schultheyßen / Burgermeystern / Richtern und Rethen / hiemit ernstlich und wollen / daß sie für sich selbs / diß unser ordnung strenglich halten / auch gegen iren underthanen vestiglich vollentziehen / also wo jemants inn deß überdretten / unnd überfaren / soll eyn jede oberkeyt die selbig bei verlierung des kleydts oder kleynodts / so wider diß unser ordnung getragen / darzu eyner gelt buß / so zwifachtig als vil / als das kleydt / oder kleinod werthe / der burgerlichen oberkeyt / des orts zu werden / straffen. Und ob eynich oberkeyt inn der straff und handthabung seumig und hinlessig erfunden / und durch unsern Fiscal zu abwendung derhalb ersucht und doch darauff verharren würde / alßdann soll unser Fiscal gegen solcher hinlessigen oberkeyt / und auch dem überfarenden underthanen auff obgemelte peen und straff procediren / handlen und volnfaren.